Arten der elektronischen Signatur

 

Das Signaturgesetz unterscheidet zwischen der einfachen elektronischen Signatur und der qualifizierten elektronischen Signatur. Zwar ist die die einfache elektronische Signatur unter bestimmten Voraussetzungen als Beweismittel vor Gericht zulässig, der eigenhändigen Unterschrift auf Papier rechtlich gleichgestellt ist aber nur die qualifizierte elektronische Signatur. Die Voraussetzungen für einen Einsatz ihrer digitalen Unterschrift finden Sie hier.  

Qualifizierte Signatur

Derzeit ist die Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr Gmbh, kurz A-Trust, der einzige Anbieter qualifizierter Zertifikate in Österreich. Qualifizierte Zertifikate können Sie persönlich in zahlreichen Registrierungsstellen, beispielsweise Bankfilialen, erwerben.

Online und entgeltfrei können Sie das qualifizierte Signaturzertifikat ihrer e-card aktivieren. Alle Informationen zur Online-Aktivierung finden Sie unter http://www.buergerkarte.at/de/index.html.

Fortgeschrittene Signatur

Der Begriff der fortgeschrittenen elektronischen Signatur kommt zwar im österreichischen Signaturgesetz nicht vor, ist aber europarechtlich bestimmt: Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die einige Merkmale einer sicheren elektronischen Signatur aufweist, jedoch nicht mit einer Chipkarte erstellt werden muss und auch nicht auf einem qualifizierten Zertifikat zu beruhen braucht.

Spezielle elektronische Signaturen

Behördliche Dokumente (z. B. Bescheide) können mit einer Amtssignatur versehen sein, deren Besonderheit in der visuellen Darstellung der elektronischen Signatur besteht.

Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, mit der gerichtliche Erledigungen versehen werden. Dabei muss es sich nicht unbedingt um eine Amtssignatur handeln.      

Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur, mit der Notare und Ziviltechniker öffentliche Urkunden elektronisch errichten können. 

Zu anderen Zwecken verwenden Notare die elektronische Notarsignatur, bei der es sich ebenfalls um eine (besonders gekennzeichnete) sichere elektronische Signatur handelt.     

Die elektronische Anwaltssignatur ist die (besonders gekennzeichnete) sichere elektronische Signatur eines Rechtsanwalts.


Die elektronische Ziviltechnikersignatur ist die (besonders gekennzeichnete) sichere elektronische Signatur eines Ziviltechnikers.


Links:


http://www.sozialversicherung.at

http://www.atrust.at

http://www.rtr.at



pdf: Signaturgesetz, Signaturverordnung, E-Government-Gesetz